Meine Praxis, als Heilpraktiker ist eine reine Privatpraxis mit Privatliquidation. Die Erstattungsfähigkeit der Rechnung hängt von ihrem Versicherungsschutz ab. Gesetzlich Versicherte können leider ohne Zusatzversicherung keine Kostenerstattung erwarten. Private Versicherungen oder Zusatzversicherungen orientieren sich meist an der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Entsprechend des persönlichen Versicherungsschutzes werden die in der GebüH genannten Mindest- und Höchstsätze erstattet.
"Die Tätigkeit eines Heilpraktikers beruht auf einem Dienstvertrag nach dem bürgerlichen Recht mit seinem Patienten. Aus diesem Grunde erhalten Sie bei Ihrem ersten Besuch in der ATPrax eine schriftliche Vereinbarung/Behandlungsvertrag.
Die Höhe der Vergütung unterliegt rechtlich gesehen der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patienten. Im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kann ein Heilpraktiker also individuelle Honorare vereinbaren.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) basiert auf Umfrageergebnissen bezüglich der Spannbreiten und durchschnittlichen Honorare für Heilpraktiker Behandlungen im Bundesgebiet und entspricht so gesehen nur einem statistischem Mittelwert.Allerdings muss erwähnt werden, dass die GebüH aus dem Jahre 1985 (Neuauflage in EURO 2002) stammt und sie nicht mehr der heute marktüblichen bzw. betriebswirtschaftlich sinnvollen Honorarforderungen der Heilpraktiker entspricht. Obwohl der Verband klassischer Homöopathen bereits 2009 allseits über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes informierte, d.h.:
"Im Nov. 2009 bestätigte ein höchstrichterliches Urteil zu Beihilfeleistungen (Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, AZ: BVerwG 2 C 61.08), dass das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) veraltet ist und keine Orientierung über heute übliche und angemessene Gebühren gibt. Ein Beamter kann nicht erwarten, Heilpraktikerleistungen heute zu den 1985 üblichen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Beihilfeleistungen von Bundesbeamten dürfen daher nicht schematisch auf den Mindestsatz des GebüH begrenzt werden. Die angemessenen Gebühren und Erstattungshöhe seien neu zu ermitteln"
hat sich bis heute leider keine Bereitschaft seitens der Versicherer gezeigt - die Erstattungshöhe entsprechend anzugleichen, wodurch in der Regel (je nach Versicherungsschutz) eine Differenz zwischen Honorarforderung des Heilpraktikers und Versicherungserstattung entsteht, die zu Lasten des Patienten geht.
Dank Carl Classen wurde 2011 das LVKH (Leistungsverzeichnis für klassische Homöopathen) entwickelt, in welchem diejenigen Ziffern aufgeführt und erklärt werden - die die Arbeit eines klassischen Homöopathen real widerspiegeln. Sie finden diese Ziffern in meinen Rechnungen sowie die Analog-Ziffern der GebüH - um Irritationen mit dem Versicherer vorzubeugen.
Kommt es zuunerwarteten Erstattungsproblemen,
steht ihnen der Patienten-Ratgeberdes VKHD (Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.) zur Verfügung.