HONORARÜBERSICHT

Meine Praxis, als Heilpraktiker ist eine reine Privatpraxis mit Privatliquidation. Die Erstattungsfähigkeit der Rechnung hängt von ihrem Versicherungsschutz ab. Gesetzlich Versicherte können leider ohne Zusatzversicherung keine Kostenerstattung erwarten. Private Versicherungen oder Zusatzversicherungen orientieren sich meist an der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker). Entsprechend des persönlichen Versicherungsschutzes werden die in der GebüH genannten Mindest- und Höchstsätze erstattet.

"Die Tätigkeit eines Heilpraktikers beruht auf einem Dienstvertrag nach dem bürgerlichen Recht mit seinem Patienten. Aus diesem Grunde erhalten Sie bei Ihrem ersten Besuch in der ATPrax eine schriftliche Vereinbarung/Behandlungsvertrag. 

Die Höhe der Vergütung unterliegt rechtlich gesehen der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patienten. Im Gegensatz zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kann ein Heilpraktiker also individuelle Honorare vereinbaren.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) basiert auf Umfrageergebnissen bezüglich der Spannbreiten und durchschnittlichen Honorare für Heilpraktiker Behandlungen im Bundesgebiet und entspricht so gesehen nur einem statistischem Mittelwert.
Allerdings muss erwähnt werden, dass die GebüH aus dem Jahre 1985 (Neuauflage in EURO 2002) stammt und sie nicht mehr der heute marktüblichen bzw. betriebswirtschaftlich sinnvollen Honorarforderungen der Heilpraktiker entspricht. Obwohl der Verband klassischer Homöopathen bereits 2009 allseits über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes informierte, d.h.:

"Im Nov. 2009 bestätigte ein höchstrichterliches Urteil zu Beihilfeleistungen (Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, AZ: BVerwG 2 C 61.08), dass das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) veraltet ist und keine Orientierung über heute übliche und angemessene Gebühren gibt. Ein Beamter kann nicht erwarten, Heilpraktikerleistungen heute zu den 1985 üblichen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Beihilfeleistungen von Bundesbeamten dürfen daher nicht schematisch auf den Mindestsatz des GebüH begrenzt werden. Die angemessenen Gebühren und Erstattungshöhe seien neu zu ermitteln"

hat sich bis heute leider keine Bereitschaft seitens der Versicherer gezeigt - die Erstattungshöhe entsprechend anzugleichen, wodurch in der Regel (je nach Versicherungsschutz) eine Differenz zwischen Honorarforderung des Heilpraktikers und Versicherungserstattung entsteht, die zu Lasten des Patienten geht.

Dank Carl Classen wurde 2011 das LVKH (Leistungsverzeichnis für klassische Homöopathen) entwickelt, in welchem diejenigen Ziffern aufgeführt und erklärt werden - die die Arbeit eines klassischen Homöopathen real widerspiegeln. Sie finden diese Ziffern in meinen Rechnungen sowie die Analog-Ziffern der GebüH - um Irritationen mit dem Versicherer vorzubeugen.

Kommt es zuunerwarteten Erstattungsproblemen, steht ihnen der Patienten-Ratgeberdes VKHD (Verband klassischer Homöopathen Deutschlands e.V.) zur Verfügung.





HONORAR / TAGESSATZ
  • für Vorträge , Worshop etc. - werden individuell vereinbart

HONORAR / GEBÜHREN

  • richten sich nach Zeitaufwand.
  • Unterschieden werden die Psychotherapeutischen Leitungen von den Homöopathischen Leistungen (s.u.)
 
ERSTANAMNESE
  • pauschal 180€, diese ist gewöhnlicherweise 1,5 Stunden bis max. 2 Std.
   
FOLGEANAMNESE  und/oder AKUTANAMNESE
  • benötigen mindestens 30min bis ggf. 60min Patientenkontakt, die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60€
  • jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€.  
  • zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten (Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme 

DIE HOMÖOPATHISCHE BEHANDLUNG
nach ehemals Ziffer 2 GebüH bzw. neu  LVKH Ziffer 2.0 + 2.1 + 2.2 + 19.5 wird wie folgt abgerechnet
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60€
  • jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€. 
  •  zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten  (Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme 

DIE PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNG
  • wird ab November 2019 - nach GebüH Ziffer 19.2 mit 92€ für 50min abgerechnet. Sollte es zur gleichzeitigen Inanspruchnahme homöopathischer Behandlung kommen, wird diese additiv zu Homöopathischen Behandlung (s.o.) abgerechnet.

TELEFONISCHE BERATUNG
die Beratung mittels Fernsprecher oder per e-mail nach ehemals Ziffer 3 und 5 GebüH  bzw.  neu  LVKH Ziffer 5.0  (5+6 – 5+7 + 5+8)  wird  wie folgt abgerechnet
  • erste 15 min /pro Gesprächseinheit 60,00€jede weitere begonnene Viertelstunde mit je 30€.
  • zzgl. ggf. Ziffer 11 - schriftliche Auslassungen - im Interesse des Patienten(Verschriftlichung - Krankenberichte - individuell angefertigte Briefe - Rezepte - Zusendungen jedweder Art ) Versandpauschale 20,50€ pro Inanspruchnahme   

SCHRIFTLICHE AUSLASSUNG
  • Ziffer 11  - schriftlicher Auslassungen – im Interesse des Patienten (Verschriftlichung – Krankenberichte – individuell angefertigte Briefe – Rezepte - Zusendungen jedweder Art)  -    Versandpauschale usw. – mit 20,50€/pro Termin abgerechnet
  • Anträge zur Kostenübernahme für die Krankenversicherung werden mit 92€ berechnet
   
BEHANDLUNGEN AUßERHALB DER ÜBLICHEN SPRECHZEITEN
werden mit einem Aufschlag von 25% des üblichen Honorars berechnet.
 

HAUSBESUCHE
werden nach Zeitaufwand und Wegstrecke berechnet.

 
TERMINABSAGE
  • 24 Std. werktags vorher – nicht kostenpflichtig
  • nicht abgesagter Termin – Ausfallhonorar 1 STD mit 150€ (pauschal)

SONSTIGE LEISTUNGEN
  • Sonstige mögliche durch mich zu erbringende in der GebüH - Leistungen – wie z.B. Verbandswechsel – werden dem Zeitfaktor – je nach Aufwand - ggf.  additiv  - entsprechend der GebüH in Rechnung gestellt. 

PSYCHOTHERAPIE
  • Ab November 2019, werde ich Plätze für Psychotherapie zur Verfügung stellen.
  • Eine Psychotherapeutische Stunde umfasst 50 min.
  • Eine psychotherapeutische Stunde - ZIFF 19.2 wird mit  2 fachem Satz - d.h. 92€ berechnet
  • Anträge zur Kostenübernahme - ZIFF. 19.4 & 19.5   für die Krankenversicherung werden mit 92€ berechnet

HOMÖOPATHIE  & PSYCHOTHERAPIE - als gemeinsam gewünschte Leistung
  • Die Abrechnung richtet sich nach dem Zeitaufwand (s.o.)
  • Grundsätzlich wird die Kombination aus homöopathischer Behandlung (60€)  & Psychotherapie (92€)
    für 65min, dh. mit 152€ pro Stunde in Rechnung gestellt.

ABRECHNUNG

  • Alle Honorarforderungen erfolgen immer per Rechnung und enthalten sowohl die Ziffer der  GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)  als auch die „GebüH - analog-Ziffern“ des LVKH  (Leistungsverzeichnis klassischer Homöopathen).  Einen Überblick über die verschiedenen Leistungen, entnehmen Sie ggf. dem mit mir geschlossenen Behandlungsvertrag.


VERSICHERUNG & ERSTATTUNG
  • Gesetzlich Versicherte (ohne Zusatzversicherung) haben meist kein Anspruch auf Kostenübernahme. Die Rechnung erfolgt, unabhängig von Ihrer Möglichkeit die Kosten mit der Krankenkasse abzurechnen und ist innerhalb von 14 Tagen fällig.
  • Die in der GebüH  genannten Mindest- und Höchstsätze entsprechen den Summen an die sich die Versicherungen in ihrer Erstattung orientieren. Allerdings muß erwähnt werden, dass diese GebüH aus dem Jahre 1985  (Neuauflage in EURO  2002) stammt, was bedeutet. dass Selbige nicht mehr der heute marktüblichen bzw. betriebswirtschaftlich sinnvollen Honorarforderungen der Heilpraktiker entspricht. Wodurch in der Regel (je nach Versicherungsschutz) eine Differenz zwischen Honorarforderung des Heilpraktikers und Versicherungserstattung entsteht, die zu Lasten des Patienten geht. Die für den Patienten anfallenden Kosten bedeuten keinesfalls das der Heilpraktiker zu hohe Forderungen stellt – sondern das es bedauerlicherweise wenig Interesse seitens der Versicherer gibt - die fast 30 Jahre alten Gebührensätze Sätze an heutige Notwendigkeiten an zu gleichen.
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